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Heft 9, September 2015, Band 28
Der Umstand, dass der Firmenwortlaut des Pfandbestellers nicht mehr mit dem Firmenwortlaut des Liegenschaftseigentümers übereinstimmt, stellt kein Eintragungshindernis dar
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 28
- Rechtsprechung, 1522 Wörter
- Seiten 283-284
- https://doi.org/10.33196/wobl201509028301
30,00 €
inkl MwStEs steht der Einverleibung des Pfandrechts im Rang Verpfändungsrangordnung nicht entgegen, wenn der in der Pfandurkunde angeführte Pfandbesteller zwar zum Zeitpunkt der Ranganmerkung Liegenschaftseigentümer war, es zum Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchgesuchs auf Einverleibung des Pfandrechts in diesem Rang aber nicht mehr ist.
- Bittner, Ludwig
- LGZ Wien, 47 R 95/14i
- WOBL-Slg 2015/109
- OGH, 24.02.2015, 5 Ob 136/14g
- BG Josefstadt, 273/2014
- § 53 Abs 1 GBG
- Miet- und Wohnrecht
- § 56 Abs 2 GBG
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