Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff stellt auf eine tatsächliche und echte Tätigkeit ab
- Originalsprache: Deutsch
- ZVGBand 4
- Judikatur - Materienrecht, 3759 Wörter
- Seiten 233 -238
- https://doi.org/10.33196/zvg201703023301
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Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz ist, dass eine Person zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist.
Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff stellt auf das Vorliegen einer Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis sowie die Erbringung einer Leistung nach Weisung ab. Auch wenn dabei grundsätzlich Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit, sowie die Dauer des Dienstverhältnisses nicht von Bedeutung sind, muss es sich um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handeln. Hingegen werden Tätigkeiten, die im Rahmen einer nationalen Regelung über die Arbeitsbeschaffung zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Förderung der Arbeitsfähigkeit von Personen ausgeübt werden, die infolge von Umständen, die in ihrer Person begründet liegen, für längere Zeit nicht in der Lage sind, eine Tätigkeit unter normalen Umständen auszuüben, nicht als tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen.
Nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts entfaltet im Rahmen des § 57 NAG Relevanz, vielmehr muss die österreichische Ankerperson mit einer gewissen Nachhaltigkeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen.
- ZVG-Slg 2017/32
- LVwG Salzburg, 01.02.2017, 405-9/139/1/18-2017
- § 4 Abs 2 Z 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz
- § 57 NAG
- § 51 NAG
- Verwaltungsverfahrensrecht
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