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Gruber, Michael

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung

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Wann tritt in der Rechtsschutzversicherung der Versicherungsfall, auch genannt Rechtsschutzfall, ein? Die Frage ist von zentraler Bedeutung: Nur wenn der Versicherungsfall innerhalb des versicherten Zeitraums eintritt, kann daraus die Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers folgen. Insbesondere bei Versicherungsfällen vor Vertragsabschluss steht ihm der Einwand der Vorvertraglichkeit zu (sog Zweckabschluss). Erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles wandelt sich die Gefahrtragungspflicht des Versicherers in eine Leistungspflicht. Die Rechtsfolgen der Obliegenheiten differieren je nachdem, ob es sich um Obliegenheiten vor oder nach dem Versicherungsfall handelt usw. Gerade in der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsfall nicht allgemein bestimmt werden. Denn die Rechtsschutzversicherung wird in Österreich nicht als All-Gefahren-Versicherung angeboten. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) – hier die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) – werden einzelne Rechtsschutz-Bausteine angeboten, welche im konkreten Versicherungsvertrag vereinbart werden können. Wann der Versicherungsfall eintritt, bestimmt sich nach dem vereinbarten Rechtsschutz-Baustein.

  • Gruber, Michael
  • Versicherungsfall
  • § 158j VersVG
  • Rechtsschutzfall
  • Rechtsschutzversicherung
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBL 2016, 804

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