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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 6, Dezember 2017, Band 2017

Keisler, Robert

Der „Wiener Weihnachtstraum“

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Bei der In-House-Vergabe greift der öffentliche Auftraggeber auf seine eigenen Mittel zurück.

Mit der RL 2014/24/EU wollte der Unionsgesetzgeber die „erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge erfasst werden sollten“, beseitigen und „präzisieren, in welchen Fällen im öffentlichen Sektor geschlossene Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge ausgenommen sind.“

Art 12 RL 2014/24/EU nimmt vom Anwendungsbereich der Richtlinie öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter bestimmten Voraussetzungen aus. Eine „horizontale In-House-Vergabe“ gemäß Art 12 Abs 2 RL 2014/24/EU liegt vor, wenn eine kontrollierte juristische Person, bei der es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen Auftrag an den sie kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder eine andere von demselben öffentlichen Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine direkte private Kapitalbeteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag erhalten soll.

Auch in der vorliegenden Rechtssache ist in gebotener verfassungskonformer Auslegung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Begriffes des öffentlichen Auftragswesens in Art 14b B-VG und dem in diesem Zusammenhang erkennbaren Willen des Verfassungsgesetzgebers davon auszugehen, dass der Begriff des öffentlichen Auftragswesens nicht weiter (bzw strenger) gezogen werden darf als dies durch das Vergaberecht der Union vorgegeben ist. Nimmt also Art 12 Abs 2 RL 2014/24/EU gestützt auf die in der Rechtsprechung des EuGH dargelegten Grundsätze die dort geregelte „horizontale In-house-Vergabe“ vom Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union aus, so ist davon auszugehen, dass diese Vergaben auch nicht in Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallen.

  • Keisler, Robert
  • Auslegung von Kompetenzartikeln
  • Art 12 Abs 2 RL 2014/24/EU
  • Ausnahme vom Anwendungsbereich des BVergG 2006
  • unmittelbare Anwendung von Unionsrecht
  • Art 14b B-VG
  • § 10 Z 7 lit a BVergG
  • VwGH, 29.06.2017, Ro 2017/04/0005, „Wiener Weihnachtstraum“
  • Vergaberecht
  • In-House-Vergabe
  • RPA 2017, 347

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