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Sedef, Arzu

Der zivilrechtliche Vertrag als Planungsinstrument

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Im Planungskontext setzt die öffentliche Hand zunehmend den zivilrechtlichen Vertrag als Planungsinstrument ein. Als Beispiele können der Raumordnungs- und Mobilitätsvertrag sowie entsprechende Verträge im Bereich der Energieraumplanung genannt werden, die zwischen der öffentlichen Hand und Privaten abgeschlossen werden. Während der Einsatz des zivilrechtlichen Vertrags als Planungsinstrument Vorteile mit sich bringt, gehen damit auch Probleme einher. Diese rühren ua daher, dass genuine öffentliche Aufgaben nicht mit Hoheitsakt, sondern mit einem zivilrechtlichen Vertrag, der eigentlich das Verhältnis zwischen zwei Privaten regeln soll, umgesetzt werden. Gerade wenn es um Transformationsprozesse zur ökologischen Nachhaltigkeit geht, hat der zivilrechtliche Vertrag aber großes Potential. Um dieses voll ausschöpfen zu können, müssen aber klare gesetzliche Regelungen geschaffen werden.

  • Sedef, Arzu
  • § 918 ABGB
  • Mobilitätsvertrag
  • § 120 BVergG
  • Energieraumplanung
  • Privatwirtschaftsverwaltung
  • Rechtsschutz
  • Kopplungsverbot
  • § 919 ABGB
  • § 2 Abs 6 Wr BauO
  • Raumordnungsvertrag
  • § 1a Abs 2 Wr BauO
  • § 11 Abs 1 Z 5 dt BauGB
  • § 27 Abs 7 Sbg ROG
  • JURIDIKUM 2023, 93
  • § 142 Abs 1 BVergG
  • § 11 Abs 1 Z 4 dt BauGB
  • staatliches Planungsinstrument
  • § 6 Abs 1 Z 7 IFG
  • § 4 Abs 1 IFG
  • städtebaulicher Vertrag
  • § 2 IFG
  • zivilrechtlicher Vertrag
  • Rechtsphilosophie und Politik
  • § 118 BVergG
  • § 119 BVergG
  • § 1 Abs 2 Wr BauO
  • Transparenz
  • § 917 ABGB

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