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Der Zweck der Wasserbenutzung
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 32
- Rechtsprechung, 1878 Wörter
- Seiten 59-60
- https://doi.org/10.33196/wbl201801005901
30,00 €
inkl MwStEine Zweckbindung eines Wasserbenutzungsrechts liegt vor, wenn erkennbar ist, dass die Bewilligung erteilt wird, um einen konkreten vom Konsenswerber angestrebten Zweck der Wasserbenutzung zu erfüllen. Die Bindung eines Wasserbenutzungsrechtes an einen bestimmten Zweck im Sinne des § 21 Abs 4 WRG 1959 kann sich daher nicht nur aus einer ausdrücklichen Festsetzung im Bescheidspruch, sondern auch aus anderen Teilen des Bewilligungsbescheides bzw dem zugrunde liegenden Projekt ergeben.
Ein Wegfall des Zwecks einer Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit h WRG 1959 kann auch vorliegen, wenn die bewilligungsgegenständliche Wasserbenutzungsanlage nicht mehr benutzt wird (bzw ohne weitere Maßnahmen auch nicht bewilligungsgemäß benutzt werden kann).
- § 21 Abs 4 WRG
- WBl-Slg 2018/15
- § 27 Abs 1 lit h WRG
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- VwGH, 30.05.2017, Ra 2015/07/0098
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