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wohnrechtliche blätter

Heft 1, Januar 2021, Band 34

Knoll, Matthias

Dereliktion von Miteigentumsanteilen: Herrenlosigkeit nicht verbücherungsfähig und Aneignung nicht möglich

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Ebenso wie bei Wohnungseigentum ist auch bei schlichtem Miteigentum ein einseitiger Austritt unter Preisgabe des Miteigentumsanteils im Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr muss der Miteigentümer, der die Gemeinschaft nicht aufrechterhalten will, gemäß § 830 ABGB die Aufhebung durch Teilungsklage verlangen. Der Gesetzgeber kennt somit auch bei schlichtem Miteigentum ein Ausscheiden eines Miteigentümers durch einseitigen Austritt aus der Gemeinschaft nicht. Die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft führt nicht zu einem der Herrenlosigkeit auch nur ähnlichen Zustand. Anders als im Fall der Dereliktion kommt es also zu keinem einseitigen Ausscheiden des Miteigentümers ohne Anteilsübertragung an einen Rechtsnachfolger. Die unzulässige Dereliktion von (bloßen) Miteigentumsanteilen ist nicht verbücherungsfähig. Eine dennoch vorgenommene Eintragung der Herrenlosigkeit des Miteigentumsanteils ist mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie zieht auf keinen Fall Rechtswirkungen nach sich, auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber. Die nichtige Eintragung ist nach § 130 GBG amtswegig zu löschen. Infolge unheilbarer Nichtigkeit und Rechtsunwirksamkeit der grundbuchswidrigen Eintragung der Herrenlosigkeit kommt die Aneignung des Miteigentumsanteils nicht in Betracht.

  • Knoll, Matthias
  • OGH, 20.03.2019, 5 Ob 204/18p
  • § 130 GBG
  • § 94 GBG
  • BG Weiz, TZ 1479/2018
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 830 ABGB
  • LGZ Graz, 4 R 98/18p
  • WOBL-Slg 2021/13

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