


Deutsche Renten von in Österreich ansässigen Personen sind gemäß Art 18, 23 DBA-Deutschland auszuscheiden und unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- AFSBand 22
- Inhalt:
- Bundesfinanzgericht
- Umfang:
- 1634 Wörter, Seiten 99-101
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Eine Gegenleistungsrente ist anzunehmen, wenn der Rentenbarwert der Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragene Wirtschaftsgut darstellt. Besteht das übertragene Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag einschließlich von Einmalzahlungen maßgeblich.
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- Hilber, Klaus
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- Art 18 Abs 1 DBA-Deutschland
- Art 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland
- Steuerrecht
- AFS 2024, 99
- BFG, 30.01.2024, RV/7100477/2020
Eine Gegenleistungsrente ist anzunehmen, wenn der Rentenbarwert der Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragene Wirtschaftsgut darstellt. Besteht das übertragene Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag einschließlich von Einmalzahlungen maßgeblich.
- Hilber, Klaus
- Art 18 Abs 1 DBA-Deutschland
- Art 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland
- Steuerrecht
- AFS 2024, 99
- BFG, 30.01.2024, RV/7100477/2020