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Deutsches wechselbezügliches Testament nach Eintritt der Bindung als „Erbvertrag“ iS der EuErbVO

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 142
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
1318 Wörter, Seiten 784-785

30,00 €

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Die Definition des gemeinschaftlichen Testaments in Art 3 EuErbVO stellt auf ein rein formales Kriterium ab, nämlich allein auf die Tatsache der letztwilligen Verfügung mehrerer Personen in einer einzigen Urkunde, wohingegen sich jene des Erbvertrags auf den Inhalt der Verfügung(en) bezieht. Beide Definitionen schließen einander daher schon aufgrund ihres insoweit eindeutigen Wortlauts keineswegs aus. Auch schließt die Definition des Erbvertrags keineswegs aus, dass damit eine dritte, nicht an der Vereinbarung beteiligte Person begünstigt wird.

Ein deutsches gemeinschaftliches Testament, das wechselbezügliche Verfügungen enthält (§§ 2270 f BGB), ist jedenfalls dann als „Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente“ und damit als Erbvertrag iS der Art 3 Abs 1 lit b und Art 25 EuErbVO zu qualifizieren, wenn es nach dem Tod eines der Ehegatten für den anderen verbindlich geworden ist (§ 2271 Abs 2 BGB).

  • LG Feldkirch, 09.05.2019, 3 R 74/19h
  • OGH, 29.06.2020, 2 Ob 123/19f
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • BG Bregenz, 11.02.2019, 32 A 156/17t
  • JBL 2020, 784
  • Zivilverfahrensrecht
  • Art 3 EuErbVO
  • Arbeitsrecht

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