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Novak

Deutschkenntnisse; Studienerfolgsnachweis; Vorstudienlehrgang; Zulassungsvoraussetzungen

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Die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung eines Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester stellt – ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann – für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar.

Mit der Zulassung zum Masterstudium wird zwar die Erfüllung der Zulassungsbedingungen für dieses Studium bestätigt, dies stellt aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß dar.

Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist nicht gegeben.

Die Zulassungsbedingung der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 Abs 1 Z 3 UG) kann nicht nur durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung erfüllt, sondern auch auf andere Weise nachgewiesen werden.

Bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen.

Eine außerhalb des betriebenen Vorstudienlehrganges abgelegte Deutschprüfung ist nicht als Studienerfolgsnachweis nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften anzusehen.

  • Novak
  • ZFHR-Slg 2018/4
  • § 75 UG
  • VwGH, 25.10.2017, Ro 2017/22/0006
  • Öffentliches Recht
  • Studienerfolgsnachweis
  • Zulassungsvoraussetzungen
  • § 63 UG
  • § 8 NAGDV
  • Deutschkenntnisse
  • Vorstudienlehrgang
  • § 64 NAG

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