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Devisengeschäfte im Rahmen eines auf Devisen lautenden Darlehensvertrags, die darin bestehen, den Darlehensbetrag nach dem bei Auszahlung geltenden Ankaufkurs der Devisen und die Beträge der Monatsraten nach dem bei den jeweili...

Autor

Lurger, Brigitta
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
OEBABand 64
Inhalt:
Erkenntnisse des EuGH
Umfang:
4038 Wörter, Seiten 310-314

20,00 €

inkl MwSt

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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Art 4 Abs 1 und Art 19 Abs 4, 5 und 9 - Märkte für Finanzinstrumente - Begriff der „Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten“ - Bestimmungen zum Anlegerschutz - Wohlverhaltensregeln bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen für Kunden - Pflicht zur Bewertung der Angemessenheit oder der Eignung der zu erbringenden Dienstleistung - Vertragliche Folgen der Nichtbeachtung dieser Pflicht - Verbraucherkreditvertrag - Auf Devisen lautendes Darlehen - Aus- und Rückzahlung des Darlehens in nationaler Währung - Wechselkursklauseln;

Art 4 Abs 1 Nr 2 der Richtlinie 2004/39/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass - vorbehaltlich einer Nachprüfung durch das vorlegende Gericht - bestimmte, von einem Kreditinstitut gemäß den Klauseln eines auf Devisen lautenden Darlehensvertrags wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorgenommenen Devisengeschäfte, die darin bestehen, den Darlehensbetrag auf der Grundlage des bei der Auszahlung der Mittel geltenden Ankaufskurses der Devisen festzusetzen und die Beträge der Monatsraten auf der Grundlage des bei der Berechnung der jeweiligen Monatsrate geltenden Verkaufskurses dieser Devisen zu bestimmen, keine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit iS dieser Vorschrift darstellen.

  • Lurger, Brigitta
  • EuGH, 03.12.2015, C-312/14, (4. Kammer)
  • oeba-Slg 2016/66

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