


Devolutionsantrag im Elektrizitätswesen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WBLBand 28
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1146 Wörter, Seiten 58-59
30,00 €
inkl MwSt




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Ausgehend vom Zweck eines Devolutionsantrages macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Antrag von einer von vornherein am Verfahren beteiligten Partei gestellt wird oder von einer Partei, deren Beteiligung durch Missachtung des § 42 Abs 1 AVG verhindert wurde. So wie die übergangene Partei in anderen Verfahren einen erlassenen Bescheid mit Berufung bekämpfen kann, kann sie auch in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens mit dem dafür vorgesehenen Devolutionsantrag vorgehen. Damit wird der sachlich zuständige Bundesminister zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag berufen.
-
- § 42 Abs 1 AVG
- WBl-Slg 2014/20
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 12 Abs 3 B-VG
- VwGH, 26.06.2013, 2010/05/0210
Ausgehend vom Zweck eines Devolutionsantrages macht es keinen Unterschied, ob ein solcher Antrag von einer von vornherein am Verfahren beteiligten Partei gestellt wird oder von einer Partei, deren Beteiligung durch Missachtung des § 42 Abs 1 AVG verhindert wurde. So wie die übergangene Partei in anderen Verfahren einen erlassenen Bescheid mit Berufung bekämpfen kann, kann sie auch in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens mit dem dafür vorgesehenen Devolutionsantrag vorgehen. Damit wird der sachlich zuständige Bundesminister zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag berufen.
- § 42 Abs 1 AVG
- WBl-Slg 2014/20
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 12 Abs 3 B-VG
- VwGH, 26.06.2013, 2010/05/0210