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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Abnahme einer Digitalkamera und die Löschung der darauf befindlichen Daten ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 1590 Wörter
- Seiten 99-101
- https://doi.org/10.33196/zvg201501009901
20,00 €
inkl MwStDie Abnahme einer Digitalkamera durch Sicherheitsbeamte gegen den Willen einer Person stellt die Ausübung eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar (ähnlich zB VfSlg 12.104/1989). Die daraufhin erfolgte Löschung der Daten auf der Kamera ist einer Beschwerde gemäß § 88 Abs 2 SPG zugänglich. Da die Amtshandlung anlässlich des Einschreitens der Polizei im Rahmen einer Versammlungsangelegenheit stattfand, war sie der Besorgung der Sicherheitsverwaltung iSd § 2 Abs 2 SPG zuzuordnen. Durch die Abnahme der Kamera und Löschung der darauf befindlichen Daten, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage gegeben war – eine solche bestand insbesondere nach dem Versammlungsgesetz nicht –, wurde gravierend in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers gemäß Art 8 EMRK eingegriffen.
- ZVG-Slg 2015/18
- § 88 Abs 2 SPG
- Art 8 EMRK
- LVwG Stmk, 18.07.2014, LVwG 20.3-2931/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 2 Abs 2 SPG
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