Die Akteneinsicht im Kartell(-schadenersatz-)verfahren –eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes? Teil 1
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- OEZKBand 18
- Inhalt:
- Abhandlung
- Umfang:
- 7753 Wörter, Seiten 60-70
30,00 €
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Das europäische Kartellschadenersatzrecht wird seit mehr als zwei Jahrzehnten maßgeblich durch die dynamische Rechtsprechung des EuGH geprägt. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war die Leitentscheidung in der Rs Courage und Crehan (C-453/99), welche erstmals einen unionsrechtlich fundierten Schadenersatzanspruch bei Kartellrechtsverstößen anerkannte. Dieser Anspruch wurde in der Folge sowohl hinsichtlich der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen (vgl Rs Manfredi [C-295/04] zum Kausalzusammenhang) als auch hinsichtlich prozessualer Anforderungen an die Durchsetzung dieses Anspruchs konkretisiert (vgl insbesondere Rs Pfleiderer [C-360/09] zur Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung durch das Gericht und Rs Donau Chemie [C-536/11] zur Unzulässigkeit der notwendigen Zustimmung der Parteien). Durchgängiges Leitmotiv der Rechtsprechungslinie war der in Art 4 Abs 3 EUV primärrechtlich verankerte Effektivitätsgrundsatz.
Diese Rechtsprechungslinie wurde schließlich vor nunmehr zehn Jahren von dem Unionsgesetzgeber mit der Kartellschadensersatzrichtlinie (2014/104/EU, im Folgenden SE-RL) aufgegriffen, deren Ausgestaltung allerdings neue Spannungsfelder schuf – insbesondere durch das absolute Offenlegungsverbot des Art 6 Abs 6 SE-RL, das eine Einzelfallentscheidung durch das Gericht, wie sie der EuGH judizierte, in jedem Verfahrensstadium und absolut ausschließt. Der nachfolgende erste Teil von gesamt zwei (Teil-)Beiträgen untersucht daher die Vereinbarkeit des Art 6 Abs 6 SE-RL mit der Rechtsprechung des EuGH und dem ihr zugrunde liegenden primärrechtlichen Effektivitätsgrundsatz.
- Kapusta, Ina
- Kartellschadenersatz
- Art 6 RL (EU) 2014/104 (im Folgenden SE-RL)
- OEZK 2025, 60
- Akteneinsicht
- Kronzeugenerklärung
- Kartell- und Wettbewerbsrecht
- Public Enforcement
- Art 4 Abs 3 EUV
- Kartellverfahren
- Effektivitätsgrundsatz
- Private Enforcement
- Art 101 AEUV
- Art 102 AEUV