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- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 9
- Aufsatz, 10016 Wörter
- Seiten 49-60
- https://doi.org/10.33196/zrb202002004901
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Nach hA ist eine Bau-ARGE nicht unternehmerisch tätig. Dies wirft die Frage auf, ob die Bau-ARGE als Verbraucher zu qualifizieren ist. Der Beitrag zeigt auf, dass dies bei einer Bau-ARGE in der Rechtsform einer GesbR nicht der Fall ist. Besonderheiten sind zu berücksichtigen, wenn ausnahmsweise ein Verbraucher an der Bau-ARGE beteiligt ist oder die Bau-ARGE als Offene Gesellschaft firmiert.
- Walch, Mathias
- § 1 UGB
- GesbR
- Offene Gesellschaft
- Verbraucher
- § 343 UGB
- ZRB 2020, 49
- § 377 UGB
- § 105 UGB
- Unternehmerische Tätigkeit
- § 344 UGB
- § 1 KSchG
- § 106 UGB
- § 1170b ABGB
- § 1176 ABGB
- § 1197 Abs 2 ABGB
- § 3 UGB
- Bauherren-ARGE
- § 1170c ABGB
- Unternehmer
- § 1177 ABGB
- § 1175 ABGB
- § 345 UGB
- § 2 UGB
- Sicherstellungsanspruch
- Bau-ARGE
- Baurecht
- § 189 UGB
- Vertretung
- § 1170d ABGB
- § 1199 Abs 1 ABGB