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Reisner, Hubert

Die Bedeutung der Begründung einer Entscheidung

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Ein öffentlicher Auftraggeber darf keine Gewichtungsregeln oder Unterkriterien für die Zuschlagskriterien anwenden, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat.

Eine unzureichende Begründung oder ein offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf ein Zuschlagskriterium rechtfertigen nicht die Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung, wenn diese andere Gesichtspunkte enthält, die für sich genommen genügen, um sie rechtlich zu begründen.

Die von Art 296 Abs 2 AEUV verlangte Begründung ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Inhalt des Rechtsakts und der Art der geltend gemachten Gründe, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung den Erfordernissen des Art 296 AEUV genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet.

Es ist in jedem Fall Sache der Partei, die sich auf die außervertragliche Haftung der Union beruft, Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens sowie für das Bestehen eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem betreffenden Verhalten der Union und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen.

  • Reisner, Hubert
  • EuGH, 20.12.2017, C-677/15 P, „EUIPO/European Dynamics Luxemburg ua“
  • RPA 2018, 222
  • Art 100 Abs 2 UA 1 VO (EG) 1605/2002
  • Begründung der Entscheidung
  • Kausalität
  • nachträglich Einführung der Gewichtung
  • Schadenersatz
  • Art 149 VO (EG) 2342/2002
  • Vergaberecht
  • Art 296 Abs 2 AEUV

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