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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Beschränkung von Tatsachenvorbringen im Verwaltungsverfahren am Beispiel des Asylrechts
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 9
- Aufsatz, 9639 Wörter
- Seiten 242-255
- https://doi.org/10.33196/zvg202204024201
20,00 €
inkl MwStFolgeanträge im Asylverfahren wurden in der Praxis bisher „wegen entschiedener Sache“ zurückgewiesen; dies auch dann, wenn ein Vorbringen erstattet wurde, das gar nicht Gegenstand des bereits erledigten, ersten Antrags war. Eine rezente Entscheidung des EuGH zur Frage, welche Art neuen Vorbringens mit einem Folgeantrag geltend gemacht werden darf, wirft grundsätzliche Fragen der Rechtskraftwirkung von Bescheiden auf. Das Problem liegt dabei weniger im Prinzip der res iudicata, sondern in der Beschränkung der Erstattung von Vorbringen: Immer mehr Vorschriften des Verwaltungsverfahrens schränken die Möglichkeiten der Parteien ein, Tatsachenvorbringen zu erstatten oder Beweismittel anzubieten. Das dient der Verfahrensbeschleunigung, macht die Sachverhaltsermittlung aber definitionsgemäß unvollständig.
- Wagrandl, Ulrich
- Folgeantrag
- Mitwirkungspflicht
- § 39 Abs 2a AVG
- § 15 AsylG
- Verfahrensbeschleunigung
- § 68 Abs 1 AVG
- § 13 BFA-VG
- § 69 AVG
- Vorbringen
- Neuerungsverbot
- res iudicata
- Rechtskraft
- Verwaltungsverfahren
- ZVG 2022, 242
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 20 Abs 1 BFA-VG
- Entschiedene Sache
- § 39 Abs 3 AVG
- Präklusion
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