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Samonig, Luka

Die E-Control – Behörde zwischen Demokratie und Sachverstand

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Die E-Control dient als Regulierungsbehörde primär der Schaffung von Wettbewerb auf dem vormals von staatlichen Monopolisten dominierten Energiemarkt. Dazu muss sie von Markt und Staat unabhängig sein. Sprich: nicht nur marktbezogene, sondern auch politische Unabhängigkeit wird verlangt.

Ziel ist dabei die Loslösung der Regulierungsbehörde von der politischen Steuerung durch die obersten Verwaltungsorgane, denen lediglich die in Art 20 Abs 2 B-VG normierten Unterrichtungs-, Kontroll- und Abberufungsrechte verbleiben. Diese sind einfachgesetzlich schwach ausgestaltet und uU unionsrechtswidrig. Die demokratische Legitimierung der E-Control ist im Ergebnis zweifelhaft.

Die E-Control dient als Beispiel einer zunehmenden Technokratisierung im Unionsrecht. Dabei wird Sachverstand zusehends als gleichwertiger Ersatz für demokratische Legitimierung gewertet und politische Entscheidungen werden durch unabhängige Verwaltungsbehörden getroffen.

  • Samonig, Luka
  • BVerfG 30.6.2009, 2 BvE 2/08
  • VwGH 15.12.2014, 2013/04/0108
  • JURIDIKUM 2016, 46
  • Rs C-614/10, Kommission/Österreich
  • Technokratie
  • EuGH 16.10.2012, C-614/102012
  • Art 52 Abs 1a B-VG
  • Postdemokratie
  • RL 95/46/EG (Datenschutz-RL)
  • Verfassung
  • § 5 E-ControlG
  • Art 20 Abs 2 B-VG
  • 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie)
  • Regulierung
  • E-Control
  • Rechtsphilosophie und Politik
  • Demokratie
  • VfSlg 15.427/2000

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