Die Einrichtung und die Auflassung von Studien
- Originalsprache: Deutsch
- JRPBand 25
- Abhandlung, 8006 Wörter
- Seiten 264 -275
- https://doi.org/10.33196/jrp201704026401
30,00 €
inkl MwSt
Die Einrichtung eines Studiums erfordert neben der Erlassung eines Curriculums weitere Rechtsakte. Gleiches gilt für die Auflassung eines Studiums. Welche Universitätsorgane neben Senat und seiner Kommission für Studienangelegenheiten involviert sind, welche Rechtsakte erforderlich sind, und in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, untersucht dieser Beitrag. Dabei wird auch der Zusammenhang zu Satzung, Entwicklungsplan und Leistungsvereinbarung dargestellt. Für den Fall, dass das Zusammenwirken der universitären Organe nicht reibungslos funktioniert, erörtert der Beitrag Lösungsmöglichkeiten.
- Lang, Michael
- Lichtmannegger , Annette
- § 25 Abs 1 Z 10 UG
- § 51 Abs 2 Z 24 UG
- § 63a UG
- § 8 UG
- Curriculum
- § 13 Abs 10 UG
- Aufsicht
- § 45 Abs 3 UG
- § 25 Abs 8 Z 3 UG
- Richtlinie des Senats
- Einrichtung von Studien
- § 13 Abs 1 Z 1 UG
- § 22 Abs 1 Z 12 UG
- Auflassung von Studien
- § 19 Abs 2b UG
- JRP 2017, 264
- Ersatzvornahme
- § 22 Abs 2 UG
- § 7 UG
- § 47 Abs 1 UG
- § 13b Abs 2 UG
- § 47 Abs 2 UG
- Rechtstheorie, -geschichte
- § 13 Abs 1 Z 2 UG