



Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Entfernung von vermeintlich unbefugt angebrachten Verkehrszeichen durch eine faktische Amtshandlung findet weder in der StVO, noch im Stmk Landesstraßenverwaltungsgesetz Deckung
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1677 Wörter
- Seiten 573-575
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inkl MwSt§ 31 Abs 1 StVO, wonach Straßenverkehrszeichen nicht unbefugt angebracht werden dürfen, gibt der Behörde keine Handhabe, vermeintlich unbefugt angebrachte Verkehrszeichen ohne weiteres Verfahren zu entfernen. Die Behörde darf gem § 31 Abs 3 StVO lediglich die an Straßenverkehrszeichen unbefugt angebrachten Beschriftungen, bildlichen Darstellungen, Anschläge etc ohne weiteres Verfahren entfernen lassen. Die im konkreten Fall entfernten Fahrverbotszeichen stellten auch keinen Gegenstand dar, der gem § 89a Abs 2 StVO verkehrsbeeinträchtigend auf der Straße angebracht war. § 35 StVO ermächtigt die Behörde nur dazu, die Beseitigung von Gegenständen aufzutragen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. § 5 LStrVG Stmk, wonach die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr nicht eigenmächtig behindert werden darf, bietet ebenfalls keine Grundlage für eine verfahrensfreie Entfernung von Straßenverkehrszeichen. Nach § 100 Abs 4 StVO bestand neben einer Bestrafung nach § 99 Abs 2 lit e StVO lediglich die Möglichkeit, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.
- LVwG Stmk, 17.05.2016, LVwG 20.32-3199/2015
- ZVG-Slg 2016/133
- § 89a Abs 2 Stmk LStrVG
- § 5 Stmk LStrVG
- § 35 StVO
- § 31 Abs 1 StVO
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
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