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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Erfüllung des mit wasserpolizeilichem Auftrag vorgeschriebenen Zustandes führt nicht zur Aufhebung dieses Bescheides
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 828 Wörter
- Seiten 253-254
- https://doi.org/10.33196/zvg201603025301
20,00 €
inkl MwStDie Herstellung des einem Bescheid entsprechenden Zustandes spielt in einem allfälligen Vollstreckungs- oder Verwaltungsstrafverfahren eine Rolle, führt aber nicht zur Aufhebung des Bescheides (siehe VwGH 20.10.2005, 2005/07/0112). Durch die alleinige Befolgung dieses Bescheides – im Gegenstande eines wasserpolizeilichen Auftrags nach § 31 Abs 3 WRG – kommt es nicht zu dessen Aufhebung. Zudem hatte der Auftrag, ein Grundstück unter anderem vollständig von Mist und Gülle zu räumen, auch bezweckt, dass jede weitere Sammlung von organischem Dünger in jedweder Form zukünftig ausgeschlossen werden soll, sofern der Schutz des Grundwassers nicht gewährleistet ist. Daher konnte der Einwand, dass der wasserpolizeiliche Auftrag bereits erfüllt wurde und im untersagten Bereich kein Mist mehr gelagert wird, der Bescheidbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
- § 31 Abs 3 WRG
- LVwG Stmk, 29.04.2015, LVwG 46.34-3563/2014
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2016/59
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