Die Erkundungspflicht des Geschädigten Nr 1
- Originalsprache: Deutsch
- ZRBBand 9
- Judikatur, 1255 Wörter
- Seiten 15 -17
- https://doi.org/10.33196/zrb202001001501
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Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger zu laufen.
Der Ersatzpflichtige muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten.
Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten, wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann.
Die Erkundigungsobliegenheit darf nicht überspannt werden. Ausnahmsweise kann aber, sofern eine Verbesserung des Wissensstands nur so möglich und dem Geschädigten das Kostenrisiko zumutbar ist, auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten angesehen werden. An fachkundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen.
- Wenusch, Hermann
- § 1293 ABGB
- § 1295 ABGB
- ZRB 2020, 15
- OGH, 13.06.2019, 4 Ob 92/19m
- Verjährung
- Schadenersatz
- § 1294 ABGB
- Baurecht
- Erkundungspflicht