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Kneihs, Benjamin

Die Ermessenskontrolle: VerordnungenThe Control of Assessment-Rulings: Administrative Orders

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Wenn Ermessen die Einräumung von Spielräumen bedeutet, die der Vollziehung bewusst gegeben werden (Selbstprogrammierung), dann gibt es in der Rechtsordnung zahlreiche einfach- und verfassungsgesetzliche Beispiele dafür, dass solches Ermessen auch für die Verordnungserlassung eingeräumt wird. Da die Bundesverfassung aber eine Beschränkung der Kontrollkompetenz des VfGH auch für diesen Fall nicht verfügt, gibt es kein Verordnungsermessen, sofern man darunter die Schaffung kontrollfreier Räume versteht (Letztprogrammierung). Der VfGH ist auch in diesen Fällen allerdings bloß zur Kassation berufen, sodass die Erlassung der Ersatzverordnung wiederum im (nicht kontrollfreien) Ermessen der Behörde liegt.

  • Kneihs, Benjamin
  • Art 119 Abs 3 B-VG
  • Art 118 Abs 7 B-VG
  • Art 118 Abs 6 B-VG
  • Art 18 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • Art 7 Abs 1 B-VG
  • Art 7 Abs 2 B-VG
  • Art 81c B-VG
  • Verordnungskontrolle
  • ZOER 2024, 273
  • Art 97 Abs 3 B-VG
  • Art 15 Abs 11 B-VG
  • Ermessen
  • Ermessenskontrolle
  • Art 116a Abs 1 B-VG
  • Art 139 B-VG
  • Art 97 Abs 4 B-VG
  • Art 130 Abs 3 B-VG
  • Art 7 Abs 3 B-VG
  • Art 34 Abs 3 B-VG

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