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Rockenschaub, Chiara

Die erste Klimaklage vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof

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Der Verfassungsgerichtshof hat den Individualantrag auf Aufhebung von Steuerbefreiungen für die Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen im UStG 1994 und MineralölsteuerG 1995 sowie auf Aufhebung der Luftfahrtbegünstigungsverordnung („Klimaklage“) zurückgewiesen.

Es liegt selbst bei Überwälzung der den Unternehmer treffenden Abgabenlast (zur Entrichtung der Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen mit der Bahn) auf die Verbraucher kein Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen und -steller vor.

Den Antragstellerinnen und -stellern kommt keine Normadressateneigenschaft zu, weil sie nach ihren Angaben für grenzüberschreitende Personenbeförderungsdienstleistungen nicht die Leistungen von Luftfahrtunternehmen in Anspruch nehmen (wollen), sondern jene von Eisenbahnunternehmen.

Abstract

Unter dem Schlagwort „Klimaklage“ wandten sich 8.063 Antragstellerinnen und -steller mit Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof, weil die Steuerbefreiungen für die Personenbeförderung mit Luftfahrzeugen im UStG 1994 und MineralölsteuerG 1995 sowie die Luftfahrtbegünstigungsverordnung ein klimaschädliches Verhalten fördern würden. Der VfGH wies den Antrag (und damit die erste Klimaklage Österreichs) zurück: die Antragstellerinnen und -steller seien nicht Normadressatinnen und -adressaten dieser Bestimmungen.

  • Rockenschaub, Chiara
  • NR 2021, 205
  • § 6 Abs 1 Z 3 lit d UStG
  • Umweltrecht
  • Steuerbefreiung
  • Klimaklage
  • Nachhaltigkeitsrecht
  • Normadressat
  • Individualantrag
  • § 4 Abs 1 Z 1 MineralölsteuerG
  • Eingriff in die Rechtssphäre
  • VfGH, 30.09.2020, G 144/2020V 332/2020

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