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Die ertragsteuerliche Behandlung von Kapitalanlagefonds und Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG erfolgt nach dem Durchgriffs- bzw Transparenzprinzip.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBA Band 71
- Entscheidungen des VwGH, 176 Wörter
- Seiten 221-221
- https://doi.org/10.47782/oeba202303022101
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inkl MwSt§ 186 InvFG; § 1 KStG.
Die Grundregel für die steuerliche Behandlung von Einkünften eines Kapitalanlagefonds sowie eines Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG ausgenommen AIF in Immobilien ergibt sich aus § 186 Abs 1 und 2 InvFG 2011. Demnach sind die vom Kapitalanlagefonds bzw Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG erzielten Einkünfte direkt den Anteilsinhabenden (Investoren) zuzurechnen. Die Gebilde iSd § 186 Abs 1 InvFG 2011 sind keine Körperschaftsteuersubjekte; die von ihnen erwirtschafteten Gewinne werden nur auf der Ebene der Anteilsinhabenden besteuert.
Wird eine Kapitalgesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Alternativen Investmentfonds iSd AIFMG, sodass sie ab diesem Zeitpunkt gemäß § 186 Abs 7 InvFG 2011 für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht mehr als Körperschaft gilt, können erst die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte dem Besteuerungsregime des § 186 InvFG 2011 unterliegen. Für Zeiträume vor diesem Zeitpunkt stellt die Kapitalgesellschaft noch ein Körperschaftsteuersubjekt dar und unterliegen die - nach dem Besteuerungsregime für Kapitalgesellschaften - realisierten Gewinne der Körperschaftsteuer.
- Fister, Mathis
- oeba-Slg 2023/281
- VwGH, 29.06.2022, Ro 2021/15/0003
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