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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Heft 2, September 2022, Band 11
Die Form des Garantieabrufs muss pedantisch genau den Garantiebedingungen entsprechen: Mail ≠ Fax
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 11
- Judikatur, 2103 Wörter
- Seiten 51-54
- https://doi.org/10.33196/zrb202202005101
20,00 €
inkl MwStNach der Rechtsprechung hat der Garant vom Begünstigten die strikte, „pedantisch genaue“ Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen zu verlangen („formelle Garantiestrenge“).
Ist der Wortlaut der Garantieerklärung nicht eindeutig, ist nach § 914 ABGB aber auch auf die Absicht der Parteien Bedacht zu nehmen und der Vertrag so auszulegen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Bei rechtsgeschäftlich vereinbarten Formerfordernissen ist der Zweck der Vereinbarung zu ermitteln. Eine Inanspruchnahmeerklärung kann daher wirksam sein, obwohl die vereinbarte Form nicht eingehalten wurde, wenn dies mit dem Zweck der Formabrede vereinbar ist. Das Recht auf „präzise, ja nachgerade pedantisch genaue Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen“ gilt daher nur „im Zweifel“, wobei man zugestehen kann, dass die Gründe für eine gegenteilige Interpretation aus den Umständen des Einzelfalls gut abgesichert sein müssen.
- Wenusch, Hermann
- OGH, 14.09.2021, 8 Ob 109/20t
- § 915 ABGB
- § 914 ABGB
- Garantiestrenge
- ZRB 2022, 51
- Fax
- Garantieabruf
- Baurecht
- Bankgarantie