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Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 12. 3. 2014, B 803/2013, die Verfassungskonformität von § 25 Abs 4a UG bestätigt, der Wahlwerber zur Senatswahl verpflichtet, einen Anteil von mindestens 40 % Frauen auf der Liste vorzusehen. Die Entscheidung begegnet vor allem determinierungsrechtlichen Bedenken. Für die Praxis ist wichtig, dass der VfGH klargestellt hat, dass sachliche Gründe ein Unterschreiten der 40 %-Schwelle rechtfertigen können.

  • Hauer, Andreas
  • § 25 Abs 4a UG
  • Gleichheitssatz
  • Art 23 GRC
  • Öffentliches Recht
  • Art 7 Abs 2 B-VG
  • Rechtsstaat.
  • Frauenquote
  • ZFHR 2014, 81
  • Diskriminierung
  • Art 3 StGG
  • Senatswahl

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