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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, Mai 2022, Band 11

Wenusch, Hermann

Die für den Fall der Bekanntgabe der positiven Zuschlagsentscheidung vom Bieter versprochene Bankgarantie wird nicht beigebracht

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Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung ist eine Wissenserklärung über die beabsichtigte Zuschlagserteilung, deren Rücknahme und Änderung bis zur Zuschlagserteilung zulässig ist, wenn der Auftraggeber während der Stillhaltefrist und vor Zuschlagserteilung erkennt, dass die Zuschlagsentscheidung – aus welchem Grund auch immer – nicht in Ordnung ist.

Die Vergabevorschriften richten sich zunächst an den Auftraggeber, dem geboten wird, Unternehmer, die an Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, von einer Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen und dennoch abgegebene Angebote auszuscheiden. Damit dienen die Vergabevorschriften gerade dem Schutz der Bieter vor unlauterer Vorgangsweise.

Bei Schadenersatzverpflichtungen aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in contrahendo) ist der Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) zu ersetzen. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre.

  • Wenusch, Hermann
  • Vertrauensschaden
  • BVergG
  • Erfüllungsinteresse
  • OGH, 25.11.2021, 3 Ob 131/21t
  • Schadenersatz
  • Vergaberecht
  • ZRB 2022, 9
  • Baurecht

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