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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 2, April 2015, Band 14

Borzaga, Matteo

Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit universitärer Forschender und Lehrender in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino aus Sicht des italienischen Arbeitsrechts

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Die jüngsten Reformen des italienischen Universitätswesens haben auch die Bestimmungen in Bezug auf Einstellung und Arbeitsverhältnisse des akademischen Personals teilweise modifiziert. Dabei wurde zum einen der Beamtenstatus universitärer Forscher und Professoren (mit der Ausnahme der Forscher mit befristetem Arbeitsvertrag) zwar bestätigt, gleichzeitig wurde aber der Internationalisierung der akademischen Laufbahn eine besondere Bedeutung beigemessen. Gerade dieser Umstand stellt eine wichtige Grundlage dar, um den grenzüberschreitenden Austausch des wissenschaftlichen Personals der drei Universitäten der Europaregion Tirol-Südtirol-Tirol zu intensivieren. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Rechtsinstrumente zur Verfügung gestellt, die diesbezüglich genutzt werden können, wie zB die Möglichkeit einer Beurlaubung aus Mobilitätsgründen sowie eine flexible Regelung in Bezug auf externe Beauftragungen für Forscher und Professoren. Zugleich bleiben allerdings auch einige rechtliche Fragen offen, die im Rahmen eines grenzüberschreitenden Austauschs des akademischen Personals innerhalb der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino beachtet werden müssen. Diese haben einerseits damit zu tun, dass die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für italienische Forscher und Professoren nach wie vor stark national geprägt sind. Andererseits wirft der grenzüberschreitende Austausch europa- und völkerrechtliche Probleme auf (insbesondere hinsichtlich Sozialversicherung und Einkommensbesteuerung), wenn die involvierten Forscher und Professoren in diesem Zusammenhang gleichzeitig oder nacheinander Verträge abschließen, welche von unterschiedlichen Rechtsordnungen geregelt werden.

  • Borzaga, Matteo
  • Finanzierung
  • Italienische Verfassung 1948: Art 33 Abs 1, 6.
  • Seniorarbeitsverträge
  • Gesetz Nr 230/2005: Art 1 Abs 7 und 14
  • gesetzesvertretendes Dekret Nr 165/2001: Art 3 Abs 2
  • gesetzesvertretendes Dekret Nr 546/1993
  • Lohnerhöhungen
  • Freiheit der Lehre
  • Gesetz Nr 210/1998
  • Internationalisierung
  • grenzüberschreitender Austausch
  • Karriereperspektiven
  • Forscher
  • Ministerialdekret Nr 167/2011: Art 2, 4
  • Freiheit der Wissenschaft
  • Gesetz Nr 240/2010: Art 6 Abs 9, 10, 11, 12 und 14, Art 7, 8, 16, 18, 24, 29 Abs 1
  • Beurlaubung
  • Koordinierung der Systeme sozialer Sicherung
  • gesetzesvertretendes Dekret Nr 29/1993: Art 5 Abs 2, Art 72 Abs 4
  • Öffentliches Recht
  • Nichtprivatisierung
  • gesetzesvertretendes Dekret Nr 276/03
  • ZFHR 2015, 55
  • Euroregionales Rahmenabkommen vom 18. 08. 2013: Art 3
  • Arbeitsverhältnis
  • EG Verordnung Nr 883/2004: Art 11, 13
  • Selbständige
  • doppelte Zugehörigkeit
  • Professoren
  • Juniorarbeitsverträge
  • Dekret des Präsidenten der Republik Nr 382/1980: Art 36 ff
  • „Gelmini Reform“
  • Forscher mit befristetem Arbeitsvertrag
  • Doppelbesteuerungsabkommen
  • externe Aufträge
  • Gesetz Nr 30/2003
  • lokaler Wettbewerb
  • Beamte
  • Ministerialdekret Nr 76/2012: Art 4, 5
  • euroregionale Zusammenarbeit
  • tenure-track-System.
  • Arbeitnehmer
  • Kürzungen
  • Dekret des Präsidenten der Republik Nr 232/2011
  • „Moratti Reform“
  • Gesetz Nr 57/1999
  • Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino
  • Freiheit der Kunst
  • nationale wissenschaftliche Habilitation
  • Abkommen Italien-Österreich (Doppelbesteuerung) 6. 4. 1985: Art 20