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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 1, Februar 2015, Band 2015

Vrbovszky, Sonja

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage für die Revision

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Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen.

Der Revisionswerber hat konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG 2013 normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan.

Die in § 341 Abs 2 BVergG 2006 normierte Bindung des Gerichtes an eine (in dieser Bestimmung angeführte) Feststellung der Vergabekontrollbehörde bei einer Schadenersatzklage kann für sich genommen noch keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, zumal sie für jede in dieser Bestimmung (Z 1 bis 6) genannte Feststellung gilt.

Die Revision muss gemäß Art 133 Abs 4 B-VG von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen (arg.. „wenn sie ... abhängt“). In diesem Sinne muss in den Gründen nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.

Deskriptoren: Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; gesonderte Gründe; Bindungswirkung.

  • Vrbovszky, Sonja
  • Art 133 Abs 4 B-VG
  • Art 144 Abs 3 B-VG
  • VwGH, 22.07.2014, Ro 2014/04/0055, „Donau-Hochwasserschutz“
  • RPA 2015, 26
  • § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG
  • § 341 Abs 2 BVergG
  • Art 144 Abs 1 B-VG
  • Vergaberecht

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