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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 1, März 2018, Band 7

Wenusch, Hermann

Die Haftungsbeschränkung der ÖNORM B 2110 und die Haftung des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem geschädigten Dritten

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Nach § 344 UGB gelten die von einem Unternehmer vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig. Die Vermutung des § 344 UGB kommt auch dann zum Tragen, wenn eine Zuordnung des Geschäfts zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar ist. Der Begriff des Unternehmensgeschäfts beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Geschäfte, die in dem betreffenden Betrieb ständig vorkommen oder die dem Betrieb sein Gepräge geben.

Zwischen dem Besteller eines Generalunternehmers und dessen Subunternehmer entsteht in der Regel kein unmittelbares Rechtsverhältnis. Der Zweck der Bestellung eines Generalunternehmers besteht ja gerade darin, dass der Bauherr Dritten nicht haftet und er nur dazu verpflichtet ist, was der Generalunternehmer aufgrund der mit ihm geschlossenen Vereinbarung verlangen kann.

Beim Vertrag zugunsten Dritter kann der Schuldner dem Dritten alle Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegenüber dem Versprechensempfänger zustehen. Unter solche Einwendungen fällt auch eine mit dem Vertragspartner vereinbarte Beschränkung der Haftungssumme für leicht fahrlässig verursachte Schäden.

Eine bloß erweiterte Schutzwirkung führt nicht dazu, dass der Dritte mehr ex contractu fordern kann als die unmittelbare Vertragspartei.

Die Haftung aufgrund von Schutzwirkungen zugunsten Dritter greift lediglich subsidiär ein. Ein schutzwürdiges Interesse des Dritten ist überhaupt zu verneinen, wenn dieser kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den den Schaden herbeiführenden Hauptleistungspflichtigen aus dem Vertrag als Erfüllungsgehilfen beigezogen hat, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.

Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung sind insoweit wirksam, als ihr Abschluss oder doch ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstößt. Absichtliche Schadenszufügung kann hiedurch niemals gedeckt werden, auch Ansprüche, an welche die Parteien überhaupt nicht denken konnten, fallen nicht unter derartige Vereinbarungen.

ÖNORMen stellen eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsansforderungen an einen Werkvertrag dar und spiegeln den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden Regeln (insbesondere der Technik) wider.

Sofern ÖNORMen ausdrücklich vereinbart wurden, werden auch die in ÖNORMen für die Baupraxis enthaltenen, vom Gesetz abweichenden Schadenersatzregeln und Gefahrtragungsregeln zum Vertragsinhalt.

  • Wenusch, Hermann
  • § 879 ABGB
  • OGH, 25.10.2017, 8 Ob 46/17y
  • § 864a ABGB
  • Unternehmensgeschäft
  • § 882 ABGB
  • ÖNORMen
  • Sittenwidrigkeit
  • ZRB 2018, 33
  • Baurecht
  • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

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