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Die Klage nach § 43 Abs 1 WEG 2002

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZRBBand 2013
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
4187 Wörter, Seiten 187-194

20,00 €

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Klageberechtigt ist jeder Wohnungseigentumsbewerber, der über eine schriftliche Zusage eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts durch einen Wohnungseigentumsorganisator verfügt und die ihm gegenüber dem Wohnungseigentumsorganisator obliegenden Verbindlichkeiten erfüllt hat.

Passiv legitimiert ist der Eigentümer der Liegenschaft, auf die sich die Zusage des Wohnungseigentumsbewerbers bezieht. Steht die Liegenschaft im Miteigentum, sind alle Miteigentümer passiv legitimiert.

Klagegrund als materiell-rechtliche Grundlage der Klage ist die Säumigkeit des Wohnungseigentumsorganisators, die sich am Maßstab des objektiven Verzugs orientiert und vom Wohnungseigentumsbewerber nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen ist.

Das Klagebegehren hat die selbständigen Wohnungseigentumsobjekte in einer für das Grundbuch ausreichenden Bestimmtheit zu nennen.

  • Seeber-Grimm, Diana
  • Seeber, Thomas
  • Klagebegehren
  • Wohnungseigentumsbewerber
  • OGH, 06.06.2013, 5 Ob 37/13x
  • § 43 Abs 1 WEG
  • Schlüssigkeit der Klage
  • Passivlegitimation
  • Wohnungseigentumsorganisator
  • Aktivlegitimation
  • Zubehör-Wohnungseigentum
  • KFZ-Stellplatz
  • ausschließliche Nutzung
  • ZRB 2013, 187
  • Säumigkeit
  • Baurecht
  • Klagegrund

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