Die Klausel-RL steht der Vorgangsweise eines Gerichts entgegen, missbräuchliche Vertragsklauseln anzuwenden, wenn deren Wegfall zur Unwirksamkeit des Vertrags führen würde und die Unwirksamkeit nachteilig für den Verbraucher wä...
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 68
- Erkenntnisse des EuGH, 5442 Wörter
- Seiten 140 -146
- https://doi.org/10.47782/oeba202002014001
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Klauseln - An eine Fremdwährung gebundenes Hypothekendarlehen - Klausel über die Festlegung des Wechselkurses zwischen den Währungen - Auswirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel - Befugnis des Richters, missbräuchlichen Klauseln durch den Rückgriff auf allgemeine Klauseln abzuhelfen - Beurteilung des Verbraucherinteresses - Fortbestand des Vertrags ohne missbräuchliche Klauseln;
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/ EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, gemäß seinem innerstaatlichen Recht nach Feststellung der Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln eines an eine Fremdwährung gekoppelten Darlehensvertrags mit einem unmittelbar an den Interbankensatz der betreffenden Währung gebundenen Zinssatz zu der Auffassung zu gelangen, dass dieser Vertrag ohne diese Klauseln keinen Fortbestand haben kann, weil ihr Wegfall dazu führen würde, dass sich der Hauptgegenstand dieses Vertrags seiner Art nach ändert.
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass zum einen die Folgen für die Situation des Verbrauchers, die sich aus der Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags als Ganzes ergeben, wie sie im Urteil vom 30.4.2014, Kásler und Káslerné Rábai ( C-26/13, C:2014:282), genannt werden, anhand der zum Zeitpunkt des Rechtsstreits bestehenden oder vorhersehbaren Umstände zu beurteilen sind und zum anderen für diese Beurteilung der vom Verbraucher in dieser Hinsicht zum Ausdruck gebrachte Wille entscheidend ist.
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer Schließung von Lücken eines Vertrags, die durch den Wegfall der darin enthaltenen missbräuchlichen Klauseln entstanden sind, allein auf der Grundlage von allgemeinen nationalen Vorschriften, die die in einem Rechtsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Wirkungen auch nach den Grundsätzen der Billigkeit oder der Verkehrssitte bestimmen und bei denen es sich weder um dispositive Bestimmungen noch um Vorschriften handelt, die im Falle einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien anwendbar sind, entgegensteht.
Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er das Gericht daran hindert, missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag beizubehalten, wenn ihr Wegfall dazu führen würde, dass dieser Vertrag für unwirksam erklärt wird, und es der Auffassung ist, dass diese Feststellung der Unwirksamkeit nachteilige Auswirkungen für den Verbraucher hätte, sofern er einer Beibehaltung der Klauseln nicht zugestimmt hat.
- Lurger, Brigitta
- EuGH, 03.10.2019, C-260/18
- oeba-Slg 2020/95
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