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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 3, Juni 2019, Band 18

Perthold-​Stoitzner, Bettina

Die Kurienzugehörigkeit von Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sindThe affiliation of curia of heads of organizational units, who are no universi...

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Mit der UG-Novelle BGBl I 2009/81 wurde im Senat die vormalige Kurie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren um Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, erweitert. Der Beitrag untersucht die Auswirkungen der Erweiterung der Senatskurie auf andere Regelungen des Universitätsgesetzes 2002, geht also der Frage nach, ob die Zugehörigkeit zur erweiterten Professor*innenkurie im Senat bewirkt, dass Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, auch in anderem Zusammenhang nach den Regelungen des Universitätsgesetzes 2002 zu den „Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren“ zu rechnen sind.

  • Perthold-Stoitzner, Bettina
  • § 99a UG
  • § 25 UG
  • § 98 UG
  • Gutachter*innen
  • § 94 UG
  • ZFHR 2019, 65
  • § 103 UG
  • Curricularkommission
  • Öffentliches Recht
  • § 99 UG
  • Art 81c B-VG
  • Universiätsprofessor*innen
  • Hablitationskommission
  • Kurie
  • Berufungsverfahren
  • Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst
  • Wahlberechtigte
  • Angehörige einer Universität
  • § 20 Abs 5 UG
  • Mittelbau