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Zeitschrift für Recht des Bauwesens
Die leichte Abfragbarkeit von AGB im Internet genügt für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 23 EuGVVO nicht
- Originalsprache: Deutsch
- ZRB Band 2015
- Judikatur, 2094 Wörter
- Seiten 26-29
- https://doi.org/10.33196/zrb201501002601
20,00 €
inkl MwStDie in Art 23 EuGVVO (Art 17 LGVÜ) aufgestellten Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandklauseln sind angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess eng auszulegen. Nach der Zielsetzung der genannten Bestimmungen soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass zum Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach den genannten Bestimmungen die eine Gerichtsstandklausel enthaltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Vertragspartnern vorliegen müssen.
Die leichte Abfragbarkeit der AGB im Internet ändert an dieser Beurteilung nichts, wenn das sich auf seine AGB berufende Unternehmen nicht davon ausgehen durfte, dass der Vertragspartner die AGB durch Interneteinsicht noch vor Zustandekommen des Vertrags zur Kenntnis genommen hat, weil es unter diesen Umständen keinesfalls von einer tatsächlichen Zustimmung des Vertragspartners zur Gerichtsstandklausel ausgehen durfte.
- Hayek, Günter
- Internet
- Allgemeine Geschäftsbedingungen
- AGB
- Zuständigkeitsvereinbarung
- Gerichtsstand
- Art 17 LGVÜ
- ZRB 2015, 26
- internationale Zuständigkeit
- Erfüllungsort
- Unzuständigkeit
- Gerichtsstandsvereinbarung
- Zustimmung
- Einverständnis
- Schriftform
- Gerichtsstandklausel
- OGH, 21.10.2014, 4 Ob 161/14a
- Baurecht
- Art 23 EuGVVO
- Art 5 EuGVVO