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Die Leiharbeitsrichtlinie setzt wirtschaftliche Tätigkeit voraus
- Originalsprache: Deutsch
- WBL Band 35
- Rechtsprechung, 1771 Wörter
- Seiten 165-167
- https://doi.org/10.33196/wbl202103016501
30,00 €
inkl MwStDie LeiharbeitsRL ist nur anzuwenden, wenn das Leiharbeitsunternehmen und das entleihende Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Dienstleistung muss sohin auf einem bestimmten Markt angeboten werden. Die Justizbetreuungsagentur bietet ihre Leistungen nicht auf einem Markt an. Wird die überlassene Arbeitskraft im Bereich der Hoheitsverwaltung eingesetzt, übt auch der Bund als Beschäftiger keine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
- ASG Wien, 24.05.2019, 33 Cga 90/18y-18
- OGH, 23.11.2020, 8 ObA 15/20v
- § 2 Abs 7 Justizbetreuungsagentur-Gesetz
- Art 1 Abs 2 RL 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. 11. 2008 über Leiharbeit
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- WBl-Slg 2021/37
- OLG Wien, 29.10.2019, 9 Ra90/19z-24
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