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Die Mitgliedschaft im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen und dessen Zusammensetzung nach der UG-Novelle 2021

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZFHRBand 22
Inhalt:
Aufsatz
Umfang:
17009 Wörter, Seiten 9-30

9,80 €

inkl MwSt

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Die Zusammensetzung der Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen (AKG) wurde durch die UG-Novelle 2021 neu geregelt: Eine Senatsmitgliedschaft ist mit einer AKG-Mitgliedschaft unvereinbar, die Funktionsperiode des AKG wurde an jene des Senats geknüpft und die AKG-Mitgliedschaft zeitlich begrenzt. Daneben normiert das UG eine geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen. Außerdem sehen die Satzungen der österreichischen Universitäten teilweise Vorschlags-, Anhörungs- oder Informationsrechte des „alten“ AKG hinsichtlich seiner „neuen“ Mitglieder sowie fachliche Voraussetzungen für AKG-Mitglieder vor. Eine Satzung normiert weitere Unvereinbarkeiten, eine andere schreibt eine Wahl der AKG-Mitglieder durch Universitätsangehörige vor. Diese gesetzlichen und in den Satzungen der Universitäten vorgesehenen Beschränkungen bei der Entsendung der AKG-Mitglieder werden hinsichtlich ihrer Zulässigkeit einer kritischen Überprüfung unterzogen; ihre rechtlichen und faktischen Auswirkungen werden eingehend untersucht.

  • Hölzl, Andreas
  • § 25 UG
  • Kollegialorgan
  • § 20 UG
  • § 3 UG
  • Art 59 B-VG
  • Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
  • § 115 ArbVG
  • § 21 BR-WO
  • § 19 UG
  • Art 147 B-VG
  • § 112 NRWO
  • Frauenquoten
  • § 10 VfGHG
  • Art 27 B-VG
  • Öffentliches Recht
  • Unvereinbarkeit
  • Art 81c B-VG
  • § 21 UG
  • Betriebsrat
  • § 7 AVG
  • § 1 GOGNR
  • Art 19 B-VG
  • § 42 UG
  • Art 141 B-VG
  • § 43 UG
  • Art 122 B-VG
  • Art 148g B-VG
  • § 20a UG
  • § 39 UOG
  • ZFHR 2023, 9
  • § 36 ArbVG
  • § 45 UG
  • § 143 UG
  • Art 139 B-VG
  • § 53 ArbVG
  • § 2 UG
  • § 46 UG
  • Schiedskommission
  • Senat
  • Satzung

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