


Die Mitwirkungspflicht bei einem Ladungsbescheid gem § 19 AVG
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 5
- Inhalt:
- Judikatur - Verfahrensrecht
- Umfang:
- 2165 Wörter, Seiten 38-41
20,00 €
inkl MwSt




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Die allgemeine Norm für Ladungen im Verwaltungsverfahren befindet sich in § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (kurz: AVG). In fremdenrechtlichen Angelegenheiten ist diese Norm bei der Abschiebung nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (kurz: FPG) von großer Bedeutung.
Da Fremde im Falle ihrer Abschiebung über ein Reisedokument verfügen müssen, damit diese durchgeführt werden kann, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Hierbei haben Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung kann auch mittels Bescheid auferlegt werden, wobei in § 46 FPG direkt auf § 19 AVG verwiesen wird.
Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung bedarf immer einer kurzen Begründung, die sich auf die gegenständliche Entscheidung zu beziehen hat.
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- Karesch, Philipp
-
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 46 Abs 2a FPG
- ZVG-Slg 2018/4
- BVwG, 12.10.2017, I401 2168713-2/2E
- § 19 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 13 Abs 2 VwGVG
Die allgemeine Norm für Ladungen im Verwaltungsverfahren befindet sich in § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (kurz: AVG). In fremdenrechtlichen Angelegenheiten ist diese Norm bei der Abschiebung nach § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (kurz: FPG) von großer Bedeutung.
Da Fremde im Falle ihrer Abschiebung über ein Reisedokument verfügen müssen, damit diese durchgeführt werden kann, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. Hierbei haben Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
Die Verpflichtung zur Mitwirkung kann auch mittels Bescheid auferlegt werden, wobei in § 46 FPG direkt auf § 19 AVG verwiesen wird.
Der Ausspruch über die Revisionsentscheidung bedarf immer einer kurzen Begründung, die sich auf die gegenständliche Entscheidung zu beziehen hat.
- Karesch, Philipp
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 46 Abs 2a FPG
- ZVG-Slg 2018/4
- BVwG, 12.10.2017, I401 2168713-2/2E
- § 19 AVG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- § 13 Abs 2 VwGVG