


Die Obduktion, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit, als ein Beispiel für das erforderliche öffentliche oder wissenschaftliche Interesse
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 139
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 3856 Wörter, Seiten 44-48
30,00 €
inkl MwSt




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Die an einer Leiche des in einer öffentlichen Krankenanstalt verstorbenen Pfleglings (hier: Säugling einer Muslimin) vorgenommene Obduktion, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit, ist ein Beispiel für das erforderliche öffentliche oder wissenschaftliche Interesse und nicht bloß ein Beurteilungskriterium für dessen Vorliegen.
Das Unterlassen einer detaillierten Aufklärung über die bei dieser Obduktion erfolgten Entnahme von Organen ist im Rahmen einer typisierten Betrachtung nicht in hohem Maß geeignet, bei den nahen Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen.
Die Beseitigung diagnostischer Unklarheiten und die dafür notwendige Obduktion liegt angesichts seiner Bedeutung für die Entwicklung der Medizin und der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns im Interesse der Gesundheit und verfolgt damit ein allfällige Beschränkungen der Religionsausübung rechtfertigendes Ziel iS des Art 9 Abs 2 EMRK.
Auch vor dem religiösen Hintergrund stellt die Auffassung des Berufungsgerichts keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung dar.
-
- Kalb, Herbert
-
- § 12 Abs 3 Vlbg Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen
- OLG Innsbruck, 04.12.2014, 4 R 186/14f
- § 508a Abs 2 ZPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 25 Abs 1 KAKuG
- Allgemeines Privatrecht
- § 502 Abs 1 ZPO
- JBL 2017, 44
- Zivilverfahrensrecht
- Art 9 EMRK
- § 25 Abs 2 KAKuG
- Arbeitsrecht
- OGH, 25.09.2015, 5 Ob 26/15g
Die an einer Leiche des in einer öffentlichen Krankenanstalt verstorbenen Pfleglings (hier: Säugling einer Muslimin) vorgenommene Obduktion, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit, ist ein Beispiel für das erforderliche öffentliche oder wissenschaftliche Interesse und nicht bloß ein Beurteilungskriterium für dessen Vorliegen.
Das Unterlassen einer detaillierten Aufklärung über die bei dieser Obduktion erfolgten Entnahme von Organen ist im Rahmen einer typisierten Betrachtung nicht in hohem Maß geeignet, bei den nahen Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen.
Die Beseitigung diagnostischer Unklarheiten und die dafür notwendige Obduktion liegt angesichts seiner Bedeutung für die Entwicklung der Medizin und der Qualitätssicherung ärztlichen Handelns im Interesse der Gesundheit und verfolgt damit ein allfällige Beschränkungen der Religionsausübung rechtfertigendes Ziel iS des Art 9 Abs 2 EMRK.
Auch vor dem religiösen Hintergrund stellt die Auffassung des Berufungsgerichts keine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung dar.
- Kalb, Herbert
- § 12 Abs 3 Vlbg Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen
- OLG Innsbruck, 04.12.2014, 4 R 186/14f
- § 508a Abs 2 ZPO
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- § 25 Abs 1 KAKuG
- Allgemeines Privatrecht
- § 502 Abs 1 ZPO
- JBL 2017, 44
- Zivilverfahrensrecht
- Art 9 EMRK
- § 25 Abs 2 KAKuG
- Arbeitsrecht
- OGH, 25.09.2015, 5 Ob 26/15g