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Heissenberger, Wolfgang

Die Plasmaspende als „Nebenjob“? – Zum Gewinnverbot nach dem BSG

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Nach § 8 Abs 4 BSG ist es Spendern von Blut oder Blutbestandteilen oder dritten Personen untersagt, für eine Spende einen Gewinn zukommen zu lassen oder zu versprechen. Nun findet sich auf der nachstehend ersichtlichen Homepage neben dem Versprechen eines Betrages in Höhe von € 35,-- an Aufwandsentschädigung pro Spende, der – (wohl) die Erhöhung der Kundenfrequenz beabsichtigende – Zusatz „Der Nebenjob mit Format“. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob in der Darstellung der Plasmaspende als „Nebenjob“ ein Verstoß gegen das Gewinnverbot für die Gewinnung von Blut und Blutprodukten gesehen werden kann.

  • Heissenberger, Wolfgang
  • Gewinnverbot
  • Plasmaspende
  • Irreführung
  • § 2 UWG
  • § 8 Abs 4 BSG
  • Nebenjob
  • Medizinische Produkte
  • Aufwandersatz
  • JMG 2022, 272

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