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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Prüfung, ob eine Kennzeichnung leicht verständlich ist, ist stets einzelfallbezogen durch die Behörde bzw das VwG vorzunehmen
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 1814 Wörter
- Seiten 250-252
- https://doi.org/10.33196/zvg201603025001
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inkl MwStDie schon in der Etikettierungsrichtlinie (RL 2000/13/EG), der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 und der nunmehr geltenden Lebensmittelinformationsverordnung [VO (EU) Nr 1169/11] gleichermaßen verwendete Wendung „leicht verständliche Sprache“ ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Kennzeichnung zwingend in der jeweiligen Landessprache vorzunehmen ist. Sie bedeutet, dass eine Ausdrucksform zu wählen ist, die es dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ermöglicht, den Sinn und Inhalt der Kennzeichnung ohne Probleme zu erfassen.
- § 13 LMKV
- ZVG-Slg 2016/58
- LVwG OÖ, 16.02.2016, LVwG-000129/2/FP
- RL 2000/13/EG Art 16
- § 3 LMKV
- Verwaltungsverfahrensrecht
- VO (EG) Nr 834/2007 Art 24
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