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Götzl, Philipp/​Schoberleitner, Lisa Maria

Die PSO-VO steht einer Ausgleichsregelung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen nicht entgegen, die keine Klausel über eine regelmäßige Indexierung sämtlicher Kosten enthält.

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Der Ausgleichsmechanismus für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen muss keine vollständige Kostendeckung gewährleistet. Er muss daher nicht sämtliche Kosten decken und nicht alle Bestimmungen zur Preisangemessenheit enthalten.

Eine in jedem Fall volle Kostendeckung würde dem Ziel der PSO-VO, übermäßige Kostenausgleiche zu vermeiden und die Effizienz der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung zu gewährleisten, entgegenstehen.

Auftraggeber von Verkehrsdienstleistungen haben das Recht, einen Teil des Risikos in Bezug auf die Preise auf die Auftragnehmer zu überbinden und sind nicht automatisch verpflichtet alle Kosten des Verkehrsdienstleisters auszugleichen.

  • Götzl, Philipp
  • Schoberleitner, Lisa Maria
  • Vorabentscheidung
  • Vorinformation
  • RPA 2024, 109
  • Auftrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren
  • Art 1, Art 2a, Art 3, Art 4, Art 5 und Art 6 der Verordnung (EG) Nr 1370/2007
  • Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung
  • Vergaberecht
  • Wettbewerbliche Vergabe
  • EuGH, 21.12.2023, C-421/22, „DOBELES AUTOBUSU PARKS u. a.“
  • Ausgleichsparameter
  • Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen

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