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Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit von Pflegekräften mit Medizinstudierenden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JMGBand 9
Inhalt:
Public Health Law
Umfang:
4626 Wörter, Seiten 367-374

20,00 €

inkl MwSt

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Medizinstudierende dürfen im Rahmen ihres Studiums bestimmte ärztliche Tätigkeiten durchführen. Pflegerische Tätigkeiten dürfen grundsätzlich nur als untergeordnete Hilfstätigkeiten fallweise an Medizinstudierende delegiert werden. Vor diesem Hintergrund können Medizinstudierende im Rahmen von curricularen Lehrveranstaltungen zur Interprofessionalität zu untergeordneten Hilfstätigkeiten herangezogen werden, soweit damit Berufsvorbehalte nicht berührt werden. Eine darüber hinaus gehende berufsmäßige Durchführung von pflegerischen und ärztlichen Hilfstätigkeiten ist unzulässig. Haftungsrisiken bestehen idZ insbesondere, wenn Fehler bei der Subdelegation, Anleitung oder Aufsicht unterlaufen.

  • Grimm, Markus
  • Pixner, Thomas
  • Berufsvorbehalt
  • Famulatur
  • klinisch-praktische Lehrveranstaltungen
  • Medizinstudierende
  • studentischer Mitarbeiter
  • Subdelegation
  • Tätigkeitsvorbehalt
  • § 14 GuKG
  • JMG 2024, 367
  • § 1311 ABGB
  • § 49 ÄrzteG
  • § 1295 ABGB
  • Ausbildung
  • § 81 StGB
  • § 15 GuKG
  • § 105 GuKG
  • § 80 StGB
  • § 3 GuKG
  • § 88 StGB
  • Hilfstätigkeiten
  • § 30 Universitäten-KollV
  • § 199 ÄrzteG
  • Delegation

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