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wohnrechtliche blätter

Heft 4, April 2019, Band 32

Die Rechtsgeschäftsgebühr ist keine Abgabe (Gebühr), die den Verpächter in seiner Eigenschaft als Eigentümer, dessen Vertreter bzw Verpächter des Pachtobjekts betrifft

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Gem § 28 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 6 GebG sind bei einem Pachtvertrag, der vom Bestandgeber und vom Bestandnehmer unterfertigt ist, beide Vertragsteile Gebührenschuldner und zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet. Nach Maßgabe des § 33 TP 5 Abs 5 Z 1 GebG trifft den Bestandgeber die Pflicht zur Berechnung und Entrichtung der Gebühr. Diese Bestimmung lässt die Eigenschaft des Bestandnehmers als Gebührenschuldner unberührt.

Wird vereinbart, dass der Verpächter alle Kosten trägt, die ihn in seiner Eigenschaft als Eigentümer, dessen Vertreter bzw Verpächter des Pachtobjekts treffen, mit ausdrücklicher Ausnahme der Grundsteuer, umfasst diese Vereinbarung die Rechtsgeschäftsgebühr nicht. Die Rechtsgeschäftsgebühr ist keine Abgabe (Gebühr), die den Verpächter in seiner Eigenschaft als Eigentümer, dessen Vertreter bzw Verpächter des Pachtobjekts betrifft. Er unterliegt der Gebühr nämlich nicht, weil er den Vertrag als Verpächter geschlossen hat, sondern weil beide Vertragsparteien eine Urkunde über das zweiseitige Rechtsgeschäft errichtet (§ 15 Abs 1 GebG) und unterzeichnet haben (§ 16 Abs 1 Z 1 lit a GebG).

  • § 896 ABGB
  • § 33 GebG idF TP 5
  • § 914 ABGB
  • WOBL-Slg 2019/47
  • Miet- und Wohnrecht
  • LG Salzburg, 14 Cg 146/16g
  • § 28 GebG idF TP 5
  • § 16 GebG idF TP 5
  • OLG Linz, 1 R 92/17f
  • OGH, 21.11.2017, 6 Ob 154/17s
  • § 15 GebG idF TP 5

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