Die Rechtsnatur und Rechtsstellung des sogenannten „Islamischen Staates“ im VölkerrechtThe Legal Nature and Legal Status of the So-Called "Islamic State" in International Law
- Originalsprache: Deutsch
- ZOERBand 74
- Aufsatz, 7777 Wörter
- Seiten 85 -102
- https://doi.org/10.33196/zoer201901008501
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Die Frage nach der Staatlichkeit des selbstdeklarierten „Islamischen Staates“ beschäftigte vor allem die Wissenschaft, weniger die Außenministerien. Auf der internationalen Ebene hat die Staatengemeinschaft den Staatlichkeitsanspruch des IS schlicht ignoriert, also kollektiv nicht anerkannt, und zwar auf Grund der eklatanten Illegalität der Herrschaftsgewalt und des Gebietserwerbs. Die strikte Ablehnung einer IS-Staatlichkeit führt jedoch nicht zu dessen völkerrechtlicher Nicht-Existenz: Als De-facto-Regime war und ist der sogenannte „Islamische Staat“ völkerrechtlich verantwortlich für die internationalen Verbrechen, die in seinem Namen begangen wurden.
- Schmalenbach , Kirsten
- internationale
- Theorie
- ius cogens
- territoriale
- De-facto-Regime
- Verantwortlichkeit
- Friendly Relations Declaration
- Art 51 UN-Charta
- Öffentliches Recht
- Art 2 Z 4 UN-Charta
- konstituierende
- Art 1 Montevideo-Konvention
- nicht-staatlicher
- Anerkennung von Staaten
- Illegalität der Hoheitsgewalt
- kollektive
- Islamischer Staat
- Art 46 Abs 1 Declaration on the Rights of Indigenous People
- deklaratorische
- Illegalität
- IS-Kalifat
- ZOER 2019, 85
- Akteur
- Art 53 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK)
- Nichtanerkennung
- Prinzip der territorialen Integrität
- Art 41 Abs 2 Regeln über Staatenverantwortlichkeit
- Staatsentstehungsprozess