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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Regelung des ASVG, wonach die Altersgrenze für die Beendigung des Kassenvertrages frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres eintritt, bewirkt nicht, dass die Altersregelung des § 62a Abs 1 Apothekengesetz den hausapoth...
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 3
- Judikatur - Materienrecht, 2692 Wörter
- Seiten 595-599
- https://doi.org/10.33196/zvg201606059501
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inkl MwSt§ 62a Abs 1 ApothekenG sieht nur in jenen Fällen, in denen der hausapothekenführende Arzt das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, vor, dass die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 belassen werden kann. Die Pensionsregelungen des ASVG für Kassenvertragsärzte, wonach die Altersgrenze für die Beendigung des Kassenvertrages frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres eintritt, bewirken nicht, dass die Altersregelung des § 62a Abs 1 ApothekenG den hausapothekenführenden Arzt unverhältnismäßig benachteiligt. Vielmehr gewährt diese Bestimmung jenen Ärzten, denen die Haltung einer ärztlichen Hausapotheke bereits am 29. März 2006 rechtskräftig bewilligt war, im Vergleich zu den Anwendungsfällen des § 29 Abs 4 ApothekenG einen sehr langen Zeitraum, in dem diese Apotheke in „Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden“ mit einer konzessionierten öffentlichen Apotheke weiter betrieben werden darf (vgl VfGH Beschluss vom 9.6.2016, E714/2016, wonach § 62a Abs 1 ApothekenG als verfassungskonform anzusehen ist).
- § 62a Abs 1 ApothekenG
- LVwG Stmk, 25.02.2016, LVwG 48.30-2635/2015
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2016/140
- § 29 Abs 4 ApothekenG
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