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Die schriftlichen Ausfertigungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung haben gem § 18 Abs 4 AVG den Namen des Genehmigenden zu enthalten

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Auch die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung der Landespolizeidirektion Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung hat gem § 18 Abs 4 dritter Satz AVG den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Anderenfalls ist die Erledigung absolut nichtig. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Identität des Genehmigenden erkennbar ist, was auch bei einer leserlichen Unterschrift der Fall ist. Eine Erledigung, die nur eine Paraphe enthält und bei der der Name des Genehmigenden auch sonst nicht zu entnehmen ist, ist absolut nichtig.

  • § 18 Abs 4 AVG
  • ZVG-Slg 2018/84
  • LVwG Stmk, 12.03.2018, LVwG 41.3-487/2018
  • Verwaltungsverfahrensrecht

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