Die sechsmonatige Einwendungsfrist gegen die Höhe des Fixpreises gilt auch bei Garagen und Kfz-Abstellplätzen
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- WOBLBand 37
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 1547 Wörter, Seiten 382-383
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Gem § 18 Abs 3a Z 2 WGG können Einwendungen gegen die Höhe des Fixpreises (wegen offenkundiger Unangemessenheit) in den Fällen des § 15d WGG nur binnen sechs Monaten nach dem schriftlichen Angebot gem § 15e Abs 1 WGG gerichtlich geltend gemacht werden. Die Gründe, welche die analoge Anwendung der Preisbildungsnorm des § 15d WGG auf Garagen und Kfz-Abstellplätze gebieten, nämlich der Gesetzeszweck und die Vermeidung eines Wertungswiderspruchs, gelten für die damit in einem engen Konnex stehenden Bestimmungen des § 18 Abs 3, 3a, 3b WGG (sowie § 22 Abs 1 Z 6a, Abs 2 WGG) gleichermaßen. Ohne analoge Anwendung auch dieser Bestimmungen bliebe das Rechtsfolgensystem erst recht lückenhaft.
- Zenz, Christian
- § 15d WGG
- § 15e Abs 1 WGG
- § 18 Abs 3a Z 2 WGG
- OGH, 27.09.2022, 5 Ob 27/22i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- LGZ Wien, 38 R 273/21k
- WOBL-Slg 2024/103
- § 18 Abs 3b WGG
- § 15b WGG
- Miet- und Wohnrecht
- § 23 Abs 4c WGG
- § 22 Abs 1 Z 6a WGG