Die Sterbeverfügung in der Praxis – ein Erfahrungsbericht der Vorarlberger Patientenanwaltschaft
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JMGBand 9
- Inhalt:
- Patientenrechte und Patientensicherheit
- Umfang:
- 2954 Wörter, Seiten 329-333
20,00 €
inkl MwSt
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In Österreich ist assistierter Suizid für sterbewillige Personen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Sterbeverfügungsgesetz. Zwei Ärzt:innen, eine davon mit palliativmedizinischer Qualifikation, müssen die sterbewillige Person umfassend aufklären und die Entscheidungsfähigkeit sowie den freien selbstbestimmten Entschluss feststellen. Darüberhinausgehend muss eine unheilbare, tödliche Erkrankung oder eine schwere, dauerhafte Erkrankung vorliegen und ärztlicherseits festgestellt werden. Nach zwölf Wochen oder – im Falle einer terminalen Phase – nach zwei Wochen kann die Sterbeverfügung bei einer Notar:in oder der Patientenanwaltschaft errichtet werden. Nachfolgend kann das Präparat von einer Apotheke durch die sterbewillige Person selbst oder ihre Hilfe leistende Person bezogen werden.
-
- Grager, Christoph
- Wolf, Alexander
-
- ärztliche Aufklärung
- tödliche Erkrankung
- dauerhafte Erkrankung
- Präparat
- Notar:in
- Patientenanwaltschaft
- § 1 Sterbeverfügungsgesetz
- § 2 Sterbeverfügungsgesetz
- § 3 Sterbeverfügungsgesetz
- § 78 Strafgesetzbuch
- JMG 2024, 329
- Errichtung
- schwere
- Sterbeverfügung
In Österreich ist assistierter Suizid für sterbewillige Personen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet das Sterbeverfügungsgesetz. Zwei Ärzt:innen, eine davon mit palliativmedizinischer Qualifikation, müssen die sterbewillige Person umfassend aufklären und die Entscheidungsfähigkeit sowie den freien selbstbestimmten Entschluss feststellen. Darüberhinausgehend muss eine unheilbare, tödliche Erkrankung oder eine schwere, dauerhafte Erkrankung vorliegen und ärztlicherseits festgestellt werden. Nach zwölf Wochen oder – im Falle einer terminalen Phase – nach zwei Wochen kann die Sterbeverfügung bei einer Notar:in oder der Patientenanwaltschaft errichtet werden. Nachfolgend kann das Präparat von einer Apotheke durch die sterbewillige Person selbst oder ihre Hilfe leistende Person bezogen werden.
- Grager, Christoph
- Wolf, Alexander
- ärztliche Aufklärung
- tödliche Erkrankung
- dauerhafte Erkrankung
- Präparat
- Notar:in
- Patientenanwaltschaft
- § 1 Sterbeverfügungsgesetz
- § 2 Sterbeverfügungsgesetz
- § 3 Sterbeverfügungsgesetz
- § 78 Strafgesetzbuch
- JMG 2024, 329
- Errichtung
- schwere
- Sterbeverfügung