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Lagodny, Otto

„Die Strafprozessordnung dient dem Schutz der tatsächlich unschuldigen Person“

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Der in der Überschrift formulierte Rechtssatz fügt der bestehenden Unschuldsvermutung nach Art 6 Abs 2 EMRK und § 8 StPO inhaltlich nichts Neues hinzu. Er macht aber nachdenklich, weil man zunächst stutzt. „Wo kämen wir hin, wenn die StPO nicht auch und gerade für den Schuldigen gelten würde? Für den brauchen wir die StPO doch!“ So oder ähnlich könnte ein Einwand bereits gegen den Titel dieses Beitrags lauten. Ähnlich aber wie der Satz in der Überschrift die Unschuldsvermutung verdeutlicht, formuliert Art 212 der schwStPO von 2007 zur Garantie der Freiheit: „Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit“ und fährt dann mit einem zweiten Rechtssatz fort: „Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.“

Genauso wie die schwStPO mit Art 212 Satz 1 den Grundsatz formuliert, der die grundrechtliche Garantie der Freiheit umschreibt, ist die hier gewählte Überschrift nichts anderes als die textliche Umformulierung der Unschuldsvermutung – ohne inhaltliche Änderung. Es wird also zunächst um den grundrechts- und strafrechtsdogmatischen Hintergrund der Unschuldsvermutung und die Bedeutung für den im Titel gefundenen Rechtssatz gehen (unten 1.). Dann muss der Beleg geliefert werden, dass diese Gedanken kein dogmatisches Glasperlenspiel darstellen, sondern ganz konkrete Folgerungen nach sich ziehen sollten (unten 2.).

Zentraler Gegenstand dieser Überlegungen ist die Unschuldsvermutung im Strafverfahren. Diese hat Frank Höpfel bereits in seiner Habilitationsschrift aus dem Jahre 1988 ausführlich behandelt. Die nachfolgenden grundrechtsdogmatischen Überlegungen waren damals aber noch nicht so etabliert wie heute. Deshalb hoffen diese Zeilen auf das Interesse meines verehrten Kollegen und Freundes, Frank Höpfel, dem ich diesen Beitrag nachträglich zum 65. Geburtstag widme.

  • Lagodny, Otto
  • Art 211 schwStPO
  • JST 2018, 358
  • Art 212 schwStPO
  • Art 6 EMRK
  • § 148 dStPO
  • § 8 StPO
  • Art 223 schwStPO
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • Grundrechtsdogmatik
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  • § 55 StPO
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  • Unschuldsvermutung

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